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Die FEL-Behörde: So steht die Fahrerlaubnisbehörde im Dienst der Allgemeinheit

Die Fahrerlaubnisbehörden handeln keineswegs willkürlich. Der Rahmen ihrer Tätigkeit ist durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) wie folgt vorgegeben: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Wenn es diesbezüglich begründete Zweifel gibt, müssen die Behörden zum Schutz des öffentlichen Interesses tätig werden.

Das Mobilitätsinteresse des Einzelnen ist dem allgemeinen Verkehrssicherheitsinteresse untergeordnet. Das erfordert behördliche Aufsicht.

In den meisten Fällen beziehen sich die aktenkundigen Anlässe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, auf folgende Gegebenheiten:

- Die körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen sind nicht erfüllt

- Das Vorliegen einer Alkoholproblematik kann vermutet werden

- Das Vorliegen einer Drogenproblematik kann vermutet werden

- Eintragungen im Verkehrszentralregister begründen Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung

- Verkehrsstraftaten begründen die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung

- Allgemeine Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs begründen Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung

Bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen trifft die Verkehrsbehörde Anordnungen zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens, wenn das Interesse an einer Fahrerlaubnis besteht. In allen anderen Fällen wird die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet.

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